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Bauherr muss auch nach mehrfacher fehlgeschlagener Nachbesserung zahlen

Wann ist eine Nachbesserung am Bau fehlgeschlagen, zu welchem Zeitpunkt kann der Bauherr Restwerklohn einbehalten? – Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil (21 U 86/12) auseinander gesetzt.

Geklagt hatte eine Baufirma, deren Restwerklohn in Höhe von etwa 30.000 Euro von einem Bauherren einbehalten wurde.  Begründung des Bauherren: Da auch nach vier Nachbesserungsversuchen eine Tür nicht fehlerfrei übergeben werden konnte, könne nun der Türeinbau durch einen anderen Handwerker erfolgen.  Die entstehenden Kosten in Höhe von etwa 5.000 Euro könne er entsprechend vom Restwerklohn der ursprünglichen Handwerker-Firma in Abzug bringen.

Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Hamm nicht gefolgt.  Nach dessen Überzeugung sei von einem gänzlichen Fehlschlag der Nachbesserung auch trotz mehrfachen, erfolglosen Instandsetzungsversuche noch nicht auszugehen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, so die Richter, dass eine Nachbesserung mit dem von der Klägerin angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich sei. Anders als im Kaufrecht habe zudem der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht nicht bestimmt, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei.

 

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